- Mindestens eine Person arbeitet in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach der Anlage (siehe Anlage) und ist in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich.
- Eine alleinerziehende Person geht einer Erwerbstätigkeit nach oder befindet sich im Rahmen einer Schulausbildung oder einer Hoch-schulausbildung in einer Abschlussprüfung.
Beide Punkte gelten nur, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist!